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  • 01.07.2007 | Steuerstrafverfahren

    Akteneinsicht nach Abschluss des Strafverfahrens

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA die Akteneinsicht ablehnt, weil kein unmittelbarer Zusammenhang des Begehrens mit dem Besteuerungsverfahren vorliegt, sondern weil der Steuerpflichtige die Akten daraufhin überprüfen will, wie es zum Tätigwerden der Steufa gekommen ist und ob Regressmöglichkeiten bestehen (FG BW 8.6.05, 13 K 97/02, 115/02, 174/02 und 175/02, Abruf-Nr. 071755).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nochmals ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Als berechtigtes Interesse wurde die Prüfung von Amtshaftungsansprüchen wegen der 4 Jahre lang unterlassenen Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO vorgebracht. Das FA lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da ein generelles Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO nur im Rahmen des Steuerstrafverfahrens bestehe und nach Abschluss des Verfahrens der Anspruch auf Akteneinsicht ein berechtigtes Interesse voraussetze. Das liege hier nicht vor.  

     

    Entscheidungsgründe

    • Da das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 FGO nicht mehr vor.
    • Der BFH hat festgestellt, dass die AO – anders als andere Verfahrensordnungen wie z.B. § 147 StPO – einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in Verfahrens- und Ermittlungsakten nicht vorsieht. Dem Steuerpflichtigen steht vielmehr ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu (BFH 4.6.03, BStBl II, 790 m.w.N.).
    • Dem Steuerpflichtigen fehlt das berechtigte Interesse, wenn er sich nach Abschluss eines Verfahrens durch die Einsichtnahme über die Umstände der Eröffnung dieses Verfahrens informieren will, weil zwischen der Akteneinsicht und dem steuerlichen Veranlagungsverfahren kein innerer Zusammenhang besteht (FG Münster 20.11.03, EFG 04, 387).
    • Soweit der Kläger prüfen wollte, ob Regressmöglichkeiten bestehen, ist auch kein Zusammenhang mit AO-Verfahren gegeben (FG Hessen 16.3.90, EFG 90, 503). Denn Regressansprüche werden im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens untersucht.

     

    Praxishinweis

    Das FG BW hat die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Überprüfung der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren bestätigt. Nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens sind die Ermittlungsakten nicht mehr Strafakten, sondern Steuerakten (FG BW 18.1.93, 11 K 15/92). § 91 Abs. 1 AO sieht vor, dass, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist Ausfluss dieses Anhörungsrechts. Ist das Steuerfestsetzungsverfahren allerdings bereits durch bestandskräftige Steuerbescheide abgeschlossen, kommt eine Anhörung nicht mehr in Betracht. (DF) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 153 | ID 110059