01.03.2005 | Steuerstrafverfahren
Amtshilfe der Schweiz in Steuerstrafsachen
Ein Metzger mit Wohnsitz in Deutschland führt an seinem Wohnort eine Metzgerei. Jeden Abend nach Schließung des Ladens nimmt er vor Ausdruck des in der Registrierkasse aufgezeichneten Tagestotals eine Stornobuchung vor. Die Registrierkasse ist so manipuliert, dass sie lediglich die Tagesendsumme nach Abzug der Stornobuchung ausdruckt, nicht aber die eigentliche Tagesendsumme und die Stornobuchung selber.
Darüber hinaus hat der Metzger die Kasse so eingestellt, dass sich der Speicher jeden Abend selbstständig auf Null stellt. In sein Kassabuch trägt er nur den reduzierten Betrag ein. Den stornierten Betrag vereinnahmt er „schwarz“. Diese Schwarzeinnahmen bringt er auf sein Konto bei der Y-Bank in der Schweiz. Daneben betreibt er einen Party-Service. Sofern der Kunde mit der Lieferung ohne Rechnung einverstanden ist, lässt er sich das Entgelt für den Party-Service auf sein Schweizer Konto einzahlen.
Amtshilfe bei Steuerbetrug
Das am 24.3.03 in Kraft getretene Revisionsprotokoll vom 12.3.02 zur Änderung des zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) enthält in Art. 27 Abs. 1 DBA-D die auf Betrugsdelikte beschränkte erweiterte Auskunftsklausel. Vor In-Kraft-Treten des Revisionsprotokolls war der Informationsaustausch auf diejenigen Informationen beschränkt, die für die richtige Durchführung des Abkommens erforderlich sind (sog. kleine Auskunftsklausel). Hingegen war der Austausch von Informationen unzulässig, die dem ersuchenden Staat zur Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts dienten.
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