01.05.2005 | Steuerstrafverfahren
Schweiz: Grenzüberschreitender Informationsaustausch nach In-Kraft-Treten der „Bilateralen II“
Ein Finanzbeamter vermutet, dass ein Unternehmer Schwarzeinnahmen erzielt und diese auf sein Bankkonto in der Schweiz verschiebt. Dem Beamten ist bekannt, dass er weder auf dem Rechtshilfe-, noch auf dem Amtshilfeweg an die im Steuerstrafverfahren benötigten Informationen gelangen kann. Die von der Schweiz in einem Rechtshilfeverfahren erteilten Bankinformationen dürfen nämlich wegen des Spezialitätsvorbehaltes im Steuerverfahren nicht verwendet werden (Holenstein, PStR 05, 18).
Der Verwendung der amtshilfeweise erlangten Informationen steht zwar nichts entgegen. Allerdings wird die Schweiz die Erteilung von Bankinformationen wohl verweigern, weil es im konkreten Fall an einem direkten Zusammenhang zwischen der gewünschten Amtshilfemaßnahme und dem betrügerischen Verhalten des Unternehmers fehlt (Holenstein, PStR 05, 67f.). Wird der Finanzbeamte nach In-Kraft-Treten der „Bilateralen II“ unter erleichterten Bedingungen Informationen über das vermutete Schweizer Bankkonto des Mittelständlers erlangen können?
1. Bilaterale II
Das schweizerische Parlament hat am 17.12.04 das im Sprachgebrauch „Bilaterale II“ genannte, aus acht Abkommen bestehende Vertragspaket mit der Europäischen Union genehmigt. Drei dieser am 26.10.04 in Luxemburg unterzeichneten Verträge haben Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Informationsaustausch:
- Das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der EG über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.
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