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  • 03.01.2011 | Steuerstrafverfahren

    Annahme des Anfangsverdachts aufgrund der Steuer-CD - Verfassungsbeschwerde erfolglos

    von StAin Dr. Anne Lipsky, Stralsund/Karlsruhe

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung aufgrund der CD-Daten aus Liechtenstein gerichtet hat, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 9.11.10, 2 BvR 2101/09, Abruf-Nr. 104023).

     

    Sachverhalt

    Nach Auswertung der aus Liechtenstein stammenden „Steuer-CD“ ergab sich der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführer, Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein nicht erklärt zu haben. Die gegen die Durchsuchung gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (LG Bochum 7.8.09, 2 Qs 2/09, NStZ 10, 351). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer nun insbesondere gerügt, die Fachgerichte hätten ein Verwertungsverbot für die Daten annehmen müssen, weil die beim Ankauf begangenen bewussten und schwerwiegenden Verfahrensverstöße (Verstoß gegen das Völkerrecht und das Trennungsgebot, Ankauf ohne Rechtsgrundlage, strafbare Beteiligung deutscher Behördenmitarbeiter an der unbefugten Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen) nicht durch das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege aufgewogen werden könnten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorgelegen haben. Das BVerfG hat noch einmal klargestellt, dass von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts besteht, dass im Falle einer rechtswidrigen Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Es obliege in erster Linie den Fachgerichten zu beurteilen, welche Folge ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften habe und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt. Das BVerfG überprüft die Anwendung und Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte auch im Strafprozessrecht nicht umfassend. Seine Kompetenz beschränkt sich vielmehr auf die Kontrolle, ob die Fachgerichte im Rahmen ihrer Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits  

     

    • in verfassungsrechtlich erheblicher Weise den Schutzbereich der verletzten Verfahrensnorm verkannt oder
    • die weiteren Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweise überspannt haben.