01.08.2006 | Steuerstrafverfahren
Aussagegenehmigung für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute
Auch Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute (Sparkassen und Landesbanken) können im Zusammenhang mit steuer- und steuerstrafrechtlichen Verfahren als Zeugen gehört werden, etwa wenn es um die Zuordnung von unternehmerischen Verantwortlichkeiten oder von Zahlungsflüssen geht. Ob sie dabei – anders als Mitarbeiter privatwirtschaftlicher Banken – einer Aussagegenehmigung des Dienstherrn bedürfen, ist weitgehend ungeklärt.
1. Der Hintergrund
Von Gerichten als Zeugen geladene Personen unterliegen einer Erscheinens-, Aussage- und strafbewehrten Wahrheitspflicht (§ 153 StGB). Für Angehörige des öffentlichen Dienstes besteht dabei die Besonderheit, dass sie nach Maßgabe besonderer beamtenrechtlicher Vorschriften nur bei Vorliegen einer Aussagegenehmigung als Zeugen vernommen werden dürfen. Das Erfordernis der Erteilung von Aussagegenehmigungen ist in den inhaltsgleichen § 54 Abs. 1 StPO und § 376 Abs. 1 ZPO geregelt, die wie folgt lauten:
Aussagegenehmigung |
„Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.“ |
Nach § 82 FGO gilt § 376 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß. Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute benötigen, sofern sie nicht Beamte sind, als „andere Personen des öffentlichen Dienstes“ i.S. des § 61 BBG, § 376 ZPO, § 54 StPO eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn nach den „besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften“. Während die herrschende Lehre dies bejaht, hat sich die Rechtsprechung mit dieser Frage noch nicht im Detail befasst (zuletzt LG Bielefeld 26.2.93, Qs 568/92 IX, Abruf-Nr. 062095).
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