29.06.2009 | Steuerstrafverfahren
„Bochum gegen Liechtenstein“
zum Beitrag von Dr. Hans-Jürgen Römer, StraFo 09, 194
In der „Liechtensteinaffäre“ ermittelt die StA zentral für Deutschland. Dabei ist zweifelhaft, welche Umstände überhaupt die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft begründen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus nicht nur für die Ermittlungen, sondern ggf. für spätere Gerichtsverfahren?
Stellungnahme in der Literatur
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hängt die örtliche Zuständigkeit der Beamten der StA von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ab, für das sie bestellt sind. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen durch die StA Bochum und von dieser beantragten - sowie ggf. auch schon vollzogenen - weiteren Entscheidungen ist daher, ob einer der in §§ 7 ff. StPO geregelten Gerichtsstände die örtliche Zuständigkeit des LG Bochum zu begründen vermag. Die Bedeutung der damit einhergehenden Konsequenzen wird deutlich, wenn in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geregelt ist, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Bach, PStR 09, 70 ff.).
Weiter erläutert Römer die Hauptgerichtsstände sowie die besonderen Gerichtsstände nach der StPO. Für den ansonsten maßgeblichen praktischen Regelfall, den Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO), zeigt er auf, dass eine Zuständigkeit für Bochum nur dann zu begründen wäre, wenn das jeweilige aktive Tun ggü. der Finanzbehörde oder das pflichtwidrige Unterlassen im Bezirk des LG Bochum erfolgt ist, „was im Einzelfall höchst selten festzustellen sein wird“.
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