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  • 06.01.2009 | Steuerstrafverfahren

    Das erste Urteil in der „Liechtenstein-Affäre“

    von RA Michael Tsambikakis, FA StR, Köln

    Das LG Bochum hat das erste rechtskräftige Urteil in der „Liechtenstein-Affäre“ gesprochen (LG Bochum, 6 KLs 350 Js 1/08, Abruf-Nr. 083125).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte gründete in Liechtenstein zwei Stiftungen mit dem Ziel, deren Erträgnisse der Besteuerung in Deutschland zu entziehen, da er wusste, dass die Banken dort keine Meldungen an die deutschen Steuer­behörden vornehmen. Bei Auflösung der Stiftungen im Jahre 2007 wurde das Kapital in zwei Lebensversicherungen eingebracht. Insgesamt hat der Angeklagte in dem nicht verjährten Zeitraum von 2001 bis 2006 ESt i.H. von 7.626.860 EUR sowie SolZ i.H. von 419.479 EUR hinterzogen.  

     

    Die Wohnräume des Angeklagten wurden am 18.2.08 gegen 9.00 Uhr durchsucht. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Söhnen im Skiurlaub. In einem Telefonat teilte der Angeklagte mit, dass er an der Aufklärung mitwirken werde. Er brachte sämtliche für die Ermittlungen relevanten Unterlagen zügig bei. Am 9.5.08 verständigte sich der Angeklagte mit der Finanzverwaltung über die tatsächlichen Steuergrundlagen. Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung nach §§ 370, 149, 150 AO und § 25 Abs. 3 EStG, § 53 StGB in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits­strafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage muss der Angeklagte innerhalb von drei Monaten 7,5 Mio. EUR zahlen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zugunsten des Angeklagten hat das LG Bochum bei der Strafzumessung folgende Gründe strafmildernd berücksichtigt:  

    • Der Angeklagte war vollständig geständig. Durch seine Mitarbeit in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens wurde die Aufklärung erheblich erleichtert. Ohne diese Mithilfe wäre es nicht möglich gewesen, ihm die Taten in den Jahren 2002 bis 2006 in vollem Umfang nachzuweisen.
    • Der Angeklagte hatte bereits frühzeitig eine tatsächliche Verständigung mit den Finanzbehörden erzielt und dabei auch die obergerichtlich noch zu überprüfende, nachteilige Besteuerung der schwarzen Fonds gegen sich gelten lassen.
    • Der Angeklagte hat den Steuerschaden bereits weitgehend wiedergutgemacht. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.