01.06.2006 | Steuerstrafverfahren
Der Steuerberater als Strafverteidiger
Nach § 392 Abs. 1 AO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem RA oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule führen.
Die Regelung des § 392 Abs. 1 AO berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde auf steuerrechtlichem Gebiet, nämlich auf der Feststellung der objektiven und subjektiven Ursachen einer Steuerverkürzung sowie der Höhe der verkürzten Beträge liegt. Insoweit ist nach den Erfahrungen der Finanzbehörde eine sachgerechte Verteidigung auch durch die auf steuerrechtlichem Gebiet besonders sachkundigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gewährleistet (Bundestags-Drucksache, V/1812 S. 32).
Nachdem in den letzten Jahren zunehmend komplizierte steuerrechtliche Fragen nicht mehr nur vor den Finanzgerichten geklärt werden, weil damit immer häufiger auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe verbunden sind, hat es sich in der Praxis bewährt, neben Rechtsanwälten auch Steuerrechtsexperten in das Team der Strafverteidiger aufzunehmen. Diese können die Ausführungen der Steufa, insbesondere zur Höhe des tatsächlichen Steuerschadens – an Stelle eines meist wesentlich höheren, abstrakten „verkürzten“ Steuerbetrages – häufig detaillierter korrigieren oder widerlegen (Bornheim, wistra 97, 212, 257).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig