25.08.2008 | Steuerstrafverfahren
Der Steuerberater als Verteidiger
Angehörige der steuerberatenden Berufe können für ihre Mandanten nicht wirksam Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen (AG München 11.4.08, 1121 Cs 302 Js 52092/07, Abruf-Nr. 082589). |
Sachverhalt
Das AG erließ auf Antrag der Finanzbehörde gegen den Steuerpflichtigen einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung. Sein Steuerberater (StB) beantragte bei Gericht die Zulassung als Verteidiger und legte für seinen Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Das AG wies zunächst den Antrag auf Verteidigerzulassung zurück unter Hinweis darauf, dass der StB seit 12 Jahren – und auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – für den Angeklagten tätig war, und daher als Tatzeuge in Betracht komme. Daraufhin legte der StB erneut Einspruch ein und beantragte zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das AG verwarf den Einspruch als unzulässig und wies auch den Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des AG konnte der StB für den Angeklagten nicht wirksam Einspruch einlegen. Die Rechtmitteleinlegung habe nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt (RA) erfolgen können (KG NJW 74, 916; OLG Hamburg NJW 81, 934). Zwar könne sich ein Angeklagter außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich auch durch sonstige Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gelte aber nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe. Nach § 392 Abs. 1 AO können z.B. Angehörige der steuerberatenden Berufe zu (Allein-)Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung sei dies aber nicht mehr der Fall. Denn mit dem Eingang des Strafbefehlsantrags sei das Gericht mit der Sache befasst und entscheide über das weitere Schicksal des Verfahrens. Entsprechend § 202 StPO könne das Gericht vor Erlass des Strafbefehls etwa einzelne Beweiserhebungen anordnen oder gemäß § 408 Abs. 3 StPO auch eine Hauptverhandlung anberaumen. Den Wiedereinsetzungsantrag wies das AG zurück, da der StB nach alledem auch diesen Antrag nicht wirksam habe stellen können. Zudem sei auch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden, da der Einspruch gegen den Strafbefehl wiederum nur vom StB eingelegt worden sei.
Praxishinweis
Zwar wird in der Literatur vertreten, dass der Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl auch von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe selbstständig eingelegt werden kann (Franzen/Gast/Joecks, § 392 Rn. 14, m.w.N.). Angesichts der Entscheidung des AG München sollte jedoch bereits für die Einsprucheinlegung ein RA hinzugezogen oder der Einspruch vom Angeklagten selbst eingelegt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht ausdrücklich auf die Unwirksamkeit des durch den StB eingelegten Einspruchs hinweist.(SG)
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