01.03.2005 | Steuerstrafverfahren
Die Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO
Durchsuchungsmaßnahmen sind immer schwerwiegende Eingriffe in die grundrechtlich umfassend geschützte Lebenssphäre der Betroffenen (vgl. BVerfG 22.3.99, wistra 99, 257), unabhängig davon, ob es sich um den Beschuldigten oder um eine von dieser Maßnahme nur betroffene „dritte“ Person handelt. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO und für Wohnräume auch Art. 13 Abs. 2 GG). Bereits bei Erlass der richterlichen Anordnung hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass
- eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme (so deutlich das LG Freiburg 7.9.99, wistra 00, 159) gewährleistet ist,
- der Tatvorwurf im Beschluss konkretisiert und begründet ist (so aktuell das BVerfG in zwei Entscheidungen: BVerfG 8.3.04, NJW 04, 1517, und BVerfG 30.3.04, wistra 04, 295),
- die Beweismittel, deren Auffindung die angeordnete Durchsuchung gilt, genau bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG 6.3.02, NStZ 02, 372).
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet darüber hinaus, dass ein Durchsuchungsbefehl als schwerwiegender Eingriff in die Lebenssphäre messbar und kontrollierbar ist. Daher müssen der Tatvorwurf im Beschluss möglichst genau konkretisiert (so ausdrücklich BGH 7.11.02, NStZ 03, 273) und die Beweismittel, deren Auffindung die angeordnete Durchsuchung gilt, möglichst genau bezeichnet werden (LG Freiburg, a.a.O.). Auch das Weglassen an für sich notwendiger – den Sachverhalt konkretisierender Angaben – ist nur ausnahmsweise möglich und aktenkundig zu machen (so deutlich das LG Berlin 18.3.04, wistra 04, 319).
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