01.01.2005 | Steuerstrafverfahren
Die Wechselwirkung von Strafverfahren und tatsächlicher Verständigung bzw. Schätzung
Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung verpflichtet sich das FA z.B. den Verwaltungsakt zu Gunsten der Kläger zu ändern oder eine Änderung zu Ungunsten nicht vorzunehmen, wenn gleichzeitig der vom Steuerpflichtigen erhobene Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel erledigt ist. Nachfolgend wird geprüft,
- ob und inwiefern ein laufendes Strafverfahren der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung entgegenstehen kann (Fall 1),
- ob die Finanzbehörde oder das FG (oder ein Strafgericht) nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung dennoch einen Hinterziehungsvorsatz annehmen können (Fall 2 und 3) und
- ob und in welchem Umfang der Erlass eines (Schätzungs-) Bescheids zulässig ist, wenn eine Festsetzung die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung voraussetzt (Fall 4).
Fall 1 |
Steuerpflichtiger B sagt die Rücknahme einer Klage gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung zu, um dadurch die außergerichtliche Beilegung zahlreicher nach einer Steuerfahndungsprüfung entstandenen Streitigkeiten (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) und die Einstellung des noch laufenden Strafverfahrens zu erreichen. Das FA einschließlich der Steufa will dem B entgegenkommen, wenn er die Klage zurücknimmt. B unterschreibt die als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnete Vereinbarung. Ist die Vereinbarung wirksam? |
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