27.05.2009 | Steuerstrafverfahren
Disziplinarmaßnahme bei dienstlicher Steuerhinterziehung durch Finanzbeamten
Eine Lösung des Disziplinargerichts von den tatsächlichen Feststellungen eines auf einem rechtswidrigen Deal beruhenden, rechtskräftigen Strafurteils kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind (VG Saarlouis 13.3.09, 7 K 2125/07, Abruf-Nr. 091306). |
Sachverhalt
Die Finanzbeamtin und ihr Lebensgefährte wurden wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Aus dem - nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten - Urteil geht hervor, dass und wie die Angeklagten sich unrechtmäßige Steuererstattungen verschafft haben sollen.
Entscheidungsgründe
Die Beamtin wurde nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern nur zurückgestuft. Hauptstreitpunkt des Verfahrens war jedoch, ob das Disziplinargericht an die Feststellungen des Strafurteils gebunden war. An der in § 57 Abs. 1 S. 1 SDG (Saarländisches Disziplinargesetz) normierten Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Straftatbestands teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen (BVerwG 6.11.91, 1 DB 15/91, NVwZ-RR 92, 640 m.w.N.). Soweit das Urteil auf einem rechtswidrigen „Deal“ beruhe, komme zwar eine Loslösung in Betracht (BVerwG 14.3.07, 2 WD 3/06, NJW 07, 2936); dies gelte aber nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen - infolge des rechtswidrigen Deals - offensichtlich unrichtig sind.
Praxishinweis
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtete sich vorliegend nach § 13 SDG und damit - wie in anderen Bundesländern auch -
- nach der Schwere des Dienstvergehens,
- dem Persönlichkeitsbild des Beamten und
- der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.
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