01.11.2007 | Steuerstrafverfahren
Hemmung der Festsetzungsverjährung
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO tritt nur für die Jahre ein, die in der strafrechtlichen Einleitungsverfügung bezeichnet werden. Zwar ist im Rahmen dieser Verfügung nicht zwingend erforderlich, dass der von den Ermittlungen betroffene Zeitraum genau bezeichnet wird. Diese Einschränkung gilt jedoch nur, wenn unklar ist, welchen Jahren die verfahrensgegenständliche Verfehlung zuzuordnen ist (FG Düsseldorf 16.12.06, 15 K 4744/05 E, Rev. eingelegt, BFH: VIII R 5/07, Abruf-Nr. 072116). |
Sachverhalt
Der Kläger gab seine ESt-Erklärung 1992 im September 1993 ab und erstattete wenig später Selbstanzeige. Mit Schreiben vom 12.11.03 leitete das FA gegenüber dem Kläger ein Steuerstrafverfahren für die Jahre 1998 bis 2001 ein. Gleichzeitig wurden in den Eröffnungsschreiben zur steuerlichen Auswertung entsprechende Aufstellungen und Unterlagen ab dem VZ 1992 bis 2001 angefordert. Die Ermittlungen der Steufa begannen am 30.1.04. An diesem Tag wurde auch dem zuständigen Prüfer der Prüfungsauftrag erteilt. Ein geänderter ESt-Bescheid für 1992 erging am 9.6.05.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg, da die 10-jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO mit Ablauf des 31.12.03 endete, die Steufa mit konkreten Prüfungsmaßnahmen jedoch erst am 30.1.04 begonnen hat. Die Festsetzungsverjährung ist weder nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO noch nach S. 2 gehemmt. Zwar wird die Ablaufhemmung durch „jedwede“ Ermittlungen ausgelöst (z.B. eine mündliche Anfrage). Notwendig ist aber, dass die Ermittlungshandlungen auch tatsächlich durchgeführt werden und als solche erkennbar sind. Reine Schein- oder Vorbereitungsermittlungen („Pro-Forma-Ermittlungen“) sind unbeachtlich (BFH/NV 99, 1186).
- Die bloße Anforderung von Unterlagen am 12.11.03 zur ESt 1992 sei keine „Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen“ i.S. des § 171 Abs. 5 S. 1 AO. Grundsätzlich sind zwar Ermittlungsmaßnahmen der Steufa auch dann Prüfungshandlungen, wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen u.Ä. gerichtet sind. Vorliegend wurde im Fahndungsbericht als Beginn der Ermittlungshandlungen jedoch ausdrücklich der 30.1.04 aufgeführt. Außerdem hat der Fahndungsprüfer eine Ermittlungsakte erst in 2004 angelegt. Konkret wurde demnach erst in 2004 ermittelt.
- Nach Ansicht des FG gilt die Hemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO nur für die Jahre, die in der Eröffnungsverfügung bezeichnet werden. Zwar sei es im Rahmen der Einleitungsverfügung nicht zwingend erforderlich, dass der von den Ermittlungen betroffene Zeitraum genau bezeichnet wird (Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rn. 75); dies gelte jedoch nur, wenn unklar ist, welchen Jahren die zugrunde liegende Verfehlung zuzuordnen ist. Ist hingegen eindeutig, welchem VZ die Steuerstraftat zuzuordnen ist und bezeichnet die StraBuSt demzufolge in der Eröffnungsverfügung ausdrücklich diese Jahre, trete die Hemmung der Festsetzungsverjährung nur für den genannten Zeitraum ein.
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