01.01.2006 | Steuerstrafverfahren
Kein einseitiger Widerruf derVerfahrenseinstellung nach § 153a StPO
Ist das Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 153a StPO eingestellt, begründen nachfolgende Äußerungen des Beschuldigten in der Öffentlichkeit keinen Widerruf des § 153a StPO durch die StA und Fortsetzung des laufenden Verfahrens (LG Meiningen 9.2.05, 2 Qs 244/04, Abruf-Nr. 051478). |
Sachverhalt
Die StA hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Nach einer Presseerklärung der Verteidigung sah die StA die Grundlage für die vereinbarte Verfahrensweise nach § 153a StPO entzogen, teilte dies dem Beschuldigten mit und beantragte den Erlass eines Strafbefehls.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der StA gegen den ablehnenden Beschluss des AG blieb erfolglos. Nach Ansicht des LG ist – unabhängig von Schuld oder Unschuld des Beschuldigten – ein Verfahrenshindernis gegeben, das eine Fortführung des Strafverfahrens hindert. Das Verfahrenshindernis bestehe in der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage durch die StA, deren Wirkung auch nicht durch einseitigen Widerruf seitens der StA beseitigt werden konnte.
Äußerungen des Beschuldigten in der Öffentlichkeit würden keinen rechtlichen Grund zum Widerruf der Verfahrensweise nach § 153a StPO und zur Fortsetzung des laufenden Verfahrens darstellen, sondern rechtfertigen allenfalls ein neues Ermittlungsverfahren, wenn der Inhalt der Äußerungen strafrechtlich relevant ist. Die StPO lässt die Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens nur zu, wenn sich eine Tat nachträglich als ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) herausstellt oder der Beschuldigte die Auflage oder Weisungen nicht erfüllt.
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