01.06.2006 | Steuerstrafverfahren
Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren während des Strafverfahrens
Der einer Steuerstraftat Verdächtigte bleibt auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet (BFH 19.10.05, X B 88/05, BFH/NV 06, 15, Abruf-Nr. 061300). |
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen Änderungsbescheide, die parallel zu einem gegen ihn gerichteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangen sind.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der BFH fasst in seiner Entscheidung, mit der er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist, die maßgeblichen Grundsätze noch einmal zusammen:
- Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Einkünfte keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder die weitere Auskunft oder die Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Gleiches gilt, wenn er Bücher oder Aufzeichnungen, die er zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 AO).
- Nach § 393 Abs. 1 S. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Behörde im Besteuerungs- und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Beide Verfahren stehen nach Ansicht des BFH unabhängig und gleichrangig nebeneinander (BFHE 196, 200; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 393 Rn. 11; a.A. Streck, Steuerfahndung, 3. Aufl., Rn. 467).
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