01.04.2005 | Steuerstrafverfahren
Rechtshilfe der Schweiz in Steuerstrafsachen
Die Grundlagen zur Gewährung der Rechtshilfe durch die Schweiz in Steuerstrafsachen wurden im Beitrag von RA Daniel Holenstein in PStR 05, 16 ff., umfassend dargestellt. Im Zusammenhang mit seiner Aussage, die Steuererklärung sei keine Urkunde, ist ergänzend auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19.4.99 (wistra 99, 438, Abruf-Nr. 050626) hinzuweisen. Dieses befasst sich mit der Urkundsqualität von Einnahmen-Überschussrechnungen.
In dem Rechtshilfeersuchen hatte das FA dargelegt, dass die Beschuldigten/Beschwerdeführer mit ihren Steuererklärungen unvollständige Einnahmen-Überschussrechnungen eingereicht haben. Nach Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts können auch freiwillig verfasste und dem FA eingereichte Dokumente zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet sein und damit unter den Urkundenbegriff des Schweizerischen Rechts fallen. Voraussetzung dafür sei, dass derartige Urkunden im deutschen Steuerverfahren zum Beweis bestimmt und geeignet sind.
Das Gericht hebt hervor, dass nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG für Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind, der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn anzusetzen ist. Diese Bestimmung schreibe den Steuerpflichtigen jedoch nicht vor, dass sie das Ergebnis ihrer Rechnung mit einer schriftlichen Einnahmen-Überschussrechnung belegen. Eine solche Pflicht treffe nach § 60 Abs. 1 EStDV nur diejenigen Steuerpflichtigen, die zur Buchführung verpflichtet sind.
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