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  • 01.01.2006 | Steuerstrafverfahren

    Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

    Die OFD Frankfurt/Main hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für Honorare eines StB im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG berechtigen (OFD Frankfurt/Main 10.10.05, S 2221 A – 37 – St II 2.08, Abruf-Nr. 053533).

     

    Beratungskosten nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (BStBl II 90, 20) werden Kosten der Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt. Der BFH habe dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein könne und daher notfalls zu schätzen ist. Regelmäßig sollen jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht abzugsfähig sein. Dies gelte selbst dann, wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen. 

     

    Als abzugsfähig anerkannt würden hingegen Aufwendungen, die nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, soweit die Beratungsaufwendungen auch ohne die Einleitung des Strafverfahrens entstanden wären, z.B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Betroffene verpflichtet ist. 

     

    Beratungskosten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige

    Mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO erfülle der Steuerpflichtige seine abgabenrechtliche Erklärungspflicht, so dass diesbezüglich die Steuerberatungskosten nach Ansicht der OFD nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben und/oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können.