01.07.2007 | Steuerstrafverfahren
Streit um die Presseberichterstattung
An die Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren sind hohe Anforderungen zu stellen. Vorausgesetzt wird ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (KG 12.1.07, 9 U 102/06, Abruf-Nr. 071327). |
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein RA, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung des Zitierens aus einem „presserechtlichen Informationsschreiben“ des RA in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitschrift in Anspruch. In dem Beitrag wurde über Ermittlungen der StA wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen die Mandantin des RA und deren Ehemann berichtet. Das LG hat antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen und diese nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Die Berufung beim KG blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des RA in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht verletzen. Äußert sich der RA als Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung ggü. den Medien, mag es zwar naheliegen, dass Presseorgane im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aus der Stellungnahme zitieren, die im Namen der Mandantin in einer die Öffentlichkeit interessierenden Angelegenheit abgegeben wird. Anderes gilt aber dann, wenn den Presseorganen bekannt ist, dass der Beschuldigte sich ausdrücklich nicht zum Ermittlungsverfahren äußern will und die anwaltliche Stellungnahme gerade darauf abzielt, dass eine bevorstehende Berichterstattung unterbleibt.
Praxishinweis
Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung und Abbildung des Beschuldigten stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, weil das Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und die Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BGH NJW 06, 599). Dies gilt in besonderem Maße, wenn über laufende Ermittlungen berichtet wird. Denn hier besteht die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb auch im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen ist, dass vom Schuldvorwurf „etwas hängen bleibt“ (BGH NJW 00, 1036).
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