24.07.2009 | Steuerstrafverfahren
Verfolgungsverjährung für § 370 AO
zum Beitrag von Dr. Peter Bender, wistra 09, 215
Das Jahressteuergesetz 2009 hat die Verjährung für einzelne konkret benannte Fälle der schweren Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre verlängert. An der konkreten Form der Ausgestaltung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
Stellungnahme in der Literatur
Nur in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.08 zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO n.F.). Der bisherige § 376 AO ist ohne inhaltliche Änderung § 376 Abs. 2 AO geworden.
Bender zeichnet in seinem Beitrag noch einmal die Entstehungsgeschichte der Norm nach (Wegner, PStR 09, 33 ff.). Er zeigt die Widersprüche auf, die dadurch entstehen, dass der Gesetzgeber nur an die konkreten Regelbeispiele in § 370 Abs. 3 S. 2 AO anknüpft. Dass der Gesetzgeber dabei nicht danach differenziert, ob das Regelbeispiel tatbestandlich gegeben ist oder das Gericht letztlich das Urteil auf das Regelbeispiel stützt, fügt sich in das Bild einer gesetzlichen Unklarheit ein. Bender kommt zu dem Ergebnis, dass die Norm nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (offen bei Rolletschke/Jope, wistra 09, 219, 222; a.A. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 376 Rn. 14c f.). Er folgt damit der wohl vorherrschen Ansicht in der Literatur (Wulff, DStR 09, 459, 460).
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