01.08.2005 | Steuerstrafverfahren
Videovernehmung von Auslandszeugen
Der internationale Geschäftsverkehr und damit zwangsläufig auch der internationale Rechtsverkehr gewinnen zunehmend an Bedeutung. Soweit ein grenzüberschreitendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, stellt sich häufig das Problem, dass Auslandszeugen zu vernehmen sind. Hierbei treffen Aufklärungspflicht einerseits und Unmittelbarkeitsgrundsatz andererseits ebenso wie Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz aufeinander. Nachfolgend werden daher die Voraussetzungen der Vernehmung eines Auslandszeugen im Wege der Videokonferenz erörtert.
1. Aufklärungspflicht
Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses (BVerfGE 57, 250, 275). Es gilt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie begründet für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (MG, 47. Aufl., § 244 Rn. 11). Die Vernehmung eines Zeugen ist danach grundsätzlich geboten, wenn seine Aussage von entscheidender Bedeutung für den Prozess ist oder sein könnte. Dieser Grundsatz gilt auch für den Auslandszeugen.
2. Unmittelbarkeitsgrundsatz
§ 250 StPO stellt zudem für das Strafverfahren den Grundsatz der Unmittelbarkeit auf: Danach ist, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung kann grundsätzlich nicht durch die Verlesung von Urkunden o.ä. ersetzt werden. § 250 StPO regelt damit die Unmittelbarkeit der Beweisgewinnung, nicht dagegen die Frage, ob der Zeuge während seiner Aussage im Gerichtssaal anwesend sein muss.
3. § 247a StPO
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