· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Die internationale Rechtshilfe (Teil 2)
von RA Björn Krug, FA StrR/FA StR, und RA David Püschel, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
| In PStR 17, 226 ff. wurden die allgemeinen Grundzüge der Rechtshilfe dargestellt. Im Folgenden werden nun die auch im Steuerstrafrecht relevanten Maßnahmen der kleinen und großen Rechtshilfe im ausgehenden Rechtshilfeverkehr näher erläutert. |
1. Maßnahmen der kleinen Rechtshilfe
Relevante Maßnahmen der kleinen Rechtshilfe sind vornehmlich das Bewirken von Zustellungen, die Vernehmung von Zeugen und die Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln (Hüls/Reichling-Krug, Steuerstrafrecht, 2016, § 399 Rn. 237). Nachstehend werden die Grundsätze in erster Linie für die europäischen Staaten dargestellt, für Drittstaaten sind vorrangige Spezialregelungen oder vertragliche Vereinbarungen sowie ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des IRG zu prüfen (§ 1 Abs. 3 und 4 IRG, § 91 IRG).
- An einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates können von deutschen Behörden die in Anlage III zu Anhang II RiVASt aufgezählten Urkunden zugestellt werden. Im darüber hinausgehenden Anwendungsbereich des EuRhÜbk vom 20.4.59 (BGBl II 64, 1386) sind Zustellungen demgegenüber nach Art. 7 Abs. 1 EuRhÜbk vom ersuchten Staat vorzunehmen. Der ersuchende Staat muss die zuzustellenden Dokumente zuvor an den ersuchten Staat übermitteln.
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