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  • 29.10.2008 | Steuerstrafverfahren

    Wann kann eine Geldstrafe verhängt werden und wie hoch darf diese ausfallen?

    von RAin Ingeborg M. Meyer, FA StR, München

    Die Ermittlung der Geldstrafe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze, dann die Höhe des Tagessatzes ermittelt. Maßgeblich für die Anzahl der Tagessätze ist die Schuld des Täters und die Wirkung der Strafe für sein künftiges Leben. Für die Höhe des Tagesatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verurteilung entscheidend.  

    1. Geldstrafe bei Steuerstraftaten

    Grundsätzlich sieht der Strafrahmen bei Steuerstraftaten die Verhängung einer Geldstrafe vor. Lediglich in besonders schweren Fällen der Steuer­hinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO, in Fällen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 Abs. 1 AO und der gewerbsmäßigen oder fortgesetzten bandenmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 AO beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Beim Versuch eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO, eines Schmuggels nach § 373 Abs. 1 AO oder einer gewerbsmäßigen oder fortgesetzten banden­mäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 AO ist der Strafrahmen auf das gesetzliche Mindestmaß einer Freiheitsstrafe, d.h. auf einen Monat reduziert (§ 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Sinkt in diesen Fällen das gesetzliche Mindestmaß auf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, so hat das Gericht zu prüfen, ob nicht statt der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist.  

     

    Eine Geldstrafe kann bei Steuerstraftaten auch zusätzlich zu einer Freiheits­strafe verhängt werden, wenn sich der Täter durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat und dies unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist (§ 41 StGB). Eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wird hauptsächlich dann verhängt, wenn durch die zusätzlich verhängte Geldstrafe ermöglicht wird, eine Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren zu verhängen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.  

    2. Strafzumessungsgesichtspunkte

    Ob im Einzelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird und wie hoch diese jeweils ausfällt, wird nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten bestimmt. Dabei ist gem. § 46 Abs. 1 StGB die individuelle Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Außerdem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind, z.B. der Verlust der Beamtenrechte, disziplinarische Maßnahmen, das Erlöschen von Ruhestandsbezügen, Widerruf der Zulassung als Steuerberater usw., zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe und Strafverschärfungsgründe sind gegeneinander abzuwägen.  

     

    2.1 Höhe der hinterzogenen Steuer