· Fachbeitrag · Strafverteidigungskosten
Kein Abzug von Verteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
von RAin Stefanie Schott, FA in StrR, FA in StR, kipper+durth, Darmstadt
Die Kosten, die einem - wegen einer vorsätzlichen Tat - Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (BFH 16.4.13, IX R 5/12, Abruf-Nr. 132841). |
Sachverhalt
Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Verteidigungskosten steuermindernd geltend und behauptete dazu unter anderem, das durch die Tat erlangte Geld für seine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet zu haben.
Entscheidungsgründe
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen war. Er hält daran fest, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Der BFH hat klargestellt, dass der Veranlassungszusammenhang nicht allein durch die Verwendung der auf strafbare Weise erlangten Mittel für die steuerbare Tätigkeit hergestellt werden kann.
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