22.02.2011 | Steuerstrafverfahren
Widerruf der zahnärztlichen Approbation
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie weiteren strafrechtlichen Delikten (z.B. § 266a StGB) rechtfertigt die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens bei der Einhaltung der beruflichen Verpflichtungen als Zahnarzt (OVG Münster 31.3.10, 13 A 2837/09, Abruf-Nr. 101475). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kläger - beide Zahnärzte - wurden wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Mit ihrer Klage wehren sie sich - erfolglos - gegen den Widerruf der zahnärztlichen Approbation.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Steuervergehen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit zulassen noch das Wohlergehen der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Gesundheit von Menschen betreffen. Deshalb führt nicht jedes Steuervergehen zur Annahme der Unwürdigkeit i.S. der Bundesärzteordnung (OLG Lüneburg 4.12.09, 8 LA 197/09, PStR 10, 34). Die berufsrechtlich noch hinzunehmende Grenzen soll aber überschritten sein, wenn die steuerstrafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und eine Würdigung des Gesamtverhaltens, der Gesamtpersönlichkeit und der derzeitigen Lebensumstände keine positive Prognose ermöglicht, die eine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des (Zahn-)Arztberufs bietet.
Praxishinweis
Wer als Arzt dem Fiskus beharrlich Steuern in großem Umfang entzieht, kann aber auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung verlieren und deshalb „unwürdig“ sein. Zweifelhaft ist allerdings, ob bei der berufsrechtlichen Entscheidung negativ herangezogen werden kann, dass sich die Kläger im erstinstanzlichen Strafverfahren „nicht geständig oder kooperativ“ gezeigt haben. (CW)
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