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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Widerruf der Approbation als unerwünschte Nebenwirkung

    von ORRin Elisabeth von Dorrien, FA Koblenz, Lehrbeauftragte an der Universität Koblenz

    | Steuerhinterziehung ( § 370 AO ) kennt keine berufsimmanenten Schranken. Der Versuchung erliegen zuweilen auch Freiberufler: Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater. Ihnen steht im Entdeckungsfall allerdings nicht nur ein Strafverfahren bevor. Die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen sind zuweilen der größere Anlass zur Sorge. Ärzte etwa befürchten den Verlust ihrer Approbation - durchaus zu Recht, wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt. |

    1. Steuerhinterziehung heute kein Kavaliersdelikt mehr

    Von Ärzten begangene Steuervergehen können heutzutage tatsächlich zum Verlust der beruflichen Existenz führen. Dies hat seine Ursache in einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die dem allgemeinen Trend folgt, Steuerhinterziehung verschärft wahrzunehmen und zu ächten.

     

    Das OVG NRW lehnte noch am 25.5.93 (5 A 2679/91, juris, Rn. 13) den Widerruf der Approbation eines Zahnarztes nach einer Verurteilung (Freiheitsstrafe) wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung ab - mit einer Begründung, die aus einer anderen Zeit zu stammen scheint: Ein „strenger sozialethischer Maßstab“ werde an den Gesetzesgehorsam eines Arztes nicht angelegt - zumal nicht „in Bereichen wie demjenigen der Besteuerung“. Der Zahnarzt sei vielmehr nur „als Steuerbürger“ rechtsuntreu geworden - das reiche nicht aus für die Annahme einer „Unwürdigkeit“ im Sinne des ärztlichen Berufsrechts (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO) in der Auslegung durch das BVerwG.