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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Zu den Anforderungen an das Selbstleseverfahren im Steuerstrafprozess

    | Macht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also tatsächlich gelesen haben (BGH 7.7.04, 5 StR 412/03, Abruf-Nr. 042331). |