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  • 25.08.2008 | Steuerstrafverfahren/Disziplinarverfahren

    Verjährungsbeginn bei Bestechung

    Werden Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB) in der Form begangen, dass der Bestechende erst den Vorteil gewährt und der Amtsträger danach die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung (BGH 19.6.08, 3 StR 90/08, Abruf-Nr. 082435).

     

    Praxishinweis 

    Sind sich der Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwidrige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, kommt es für die Tatbeendigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Absprache an. Nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der Bestechung ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der ursprünglichen Unrechtsvereinbarung. 

     

    Mit der Entscheidung verlängert sich die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Korruptionsdelikten erheblich. In vielen Fällen erfolgt die Zuwendung weit vor der gewünschten unrechtmäßigen Entscheidung der pflichtwidrigen Handlung. Der BGH sieht hierin aber auch für die Fälle, in denen der Amtsträger letztlich nicht absprache­gemäß handelt, kein Problem: Erfüllt der Bestochene die geschlossene Unrechtsvereinbarung nicht, ist die Tat beendet, sobald die Absprache endgültig „fehlgeschlagen“ ist.(RW) 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 205 | ID 121068