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  • 22.02.2011 | Steuerstrafverteidiger

    Durchführung von Mitarbeiterbefragungen durch den Unternehmensanwalt

    von RA Dr. Rainer Birke und Rechtsreferendarin Miriam Schlei, Wessing & Partner, Düsseldorf

    Der Strafrechtsausschuss der BRAK widmet sich mit drei Thesen zur strafrechtlichen Beratung von Unternehmen einem Thema, das für den Steuerstrafverteidiger zentrale Fragen der Berufsausübung berührt (Abruf-Nr. 110420). Namentlich über § 153 AO sowie wegen möglicher Selbstanzeige nach § 371 AO existieren unaufschiebbare Handlungspflichten und -zwänge. Daraus resultierende Pflichten des Unternehmensanwalts zum Tätigwerden im Unternehmensinteresse müssen mit dem Interesse der staatlichen Ermittlungsbehörden an qualitativ hochwertiger Aufklärung in Einklang gebracht werden.  

    1. Verhältnis interner und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen

    Der Vorstoß der BRAK zur Feststellung anerkannter Regeln ist zu begrüßen, weil die Zurückhaltung des Gesetzgebers auf diesem Gebiet den Beteiligten erhebliche Unsicherheiten aufbürdet. Die werden immer dann spürbar, wenn Unternehmen wegen des Fehlverhaltens von Mitarbeitern und auch Organen in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen.  

     

    Gesetzliche Pflichten, die aus sanktionsbewehrten Vorschriften wie §§ 30, 130 OWiG resultieren, verlangen nach sicheren rechtlichen Möglichkeiten der Ausübung einer internen Kontrolle. Gleiches gilt für zwingende gesellschaftsrechtliche Vorgaben wie die Einrichtung und Unterhaltung eines internen Kontrollsystems, eines Risikomanagementsystems sowie eines internen Revisionssystems (§ 107 Abs. 3 S. S. 2 AktG; zur zwingenden Erforderlichkeit von effektiver Compliance und interner Revision im Unternehmen als Mittel der Abwendung eigener strafrechtlicher Verantwortlichkeit: BGH 17.7.09, 5 StR 394/08, PStR 09, 275; Drygula, in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 107 Rn. 70).  

     

    Den spezifischen Aufklärungsinteressen von staatlichen Ermittlungsbehörden widerspricht die interne Aufklärung nach dieser Maßgabe nicht, sie ist mit ihrer spezial- und generalpräventiven Wirkung vielmehr gleichen Zielen verpflichtet. In der Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Bayerische Landesbank, jegliche eigene Ermittlungstätigkeit in dem Fall eines derzeit in U-Haft befindlichen gekündigten Vorstands zu unterlassen, wird das vom BRAK-Ausschuss beschriebene Spannungsfeld deutlich sichtbar.  

    2. Die drei Thesen des Strafrechtsausschusses