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  • 23.06.2010 | Steufa-Praxis

    Bauunternehmer

    Bei folgenden Rechnungen fragte sich der Betriebsprüfer, ob der Bauunternehmer private und geschäftliche Ausgaben richtig abgegrenzt hatte.  

     

    • Einkauf von Wein: Es wurden Weinflaschen in erheblichem Umfang über einen Versandhandel bestellt, angeblich für die Bewirtung von Geschäftsfreunden;

     

    • Anschaffung einer Küche für den Sozialraum der Angestellten: Bei einer Besichtigung konnte der Prüfer erkennen, dass die dort vorhandenen Möbel nicht dem angegebenen Wert von 30.000 EUR entsprachen.

     

    1. Begründeter Anfangsverdacht

    Die Steufa sah in den Feststellungen des Prüfers einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung als gegeben an und leitete ein Strafverfahren ein. Zwar war der Einbau der Küche tatsächlich im Sozialraum vorgesehen; beim Einbau hätten sich allerdings Schwierigkeiten ergeben, sodass man davon Abstand genommen und stattdessen die Küche seinem Sohn überlassen hätte. Die Rechnung sei dann „versehentlich“ noch an die Geschäftsadresse gegangen und von einer Buchhalterin dort fälschlicherweise als Betriebsausgabe gebucht worden. Der Hinweis der Steufa auf eine Vernehmung einer Mitarbeiterin der Küchenfirma und seines Sohnes konnten den Beschuldigten dann allerdings dazu bewegen zuzugeben, dass seine Einlassung erfunden war. Ebenso räumte er ein, nicht alle Weinlieferungen an Geschäftsfreunde weitergegeben zu haben. Er selbst habe auch „die eine oder andere“ Flasche geleert.  

     

    2. Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für private Zwecke