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  • 24.07.2009 | Steufa-Praxis

    Betriebsprüfung beim Bezirksdirektor einer Bausparkasse

    Der Bezirksdirektor versteuerte jährlich über 200.000 EUR Gewinn. Für Werbe­material und Werbekampagnen war ein vergleichsweise hoher Aufwand von 35.000 EUR verbucht worden.  

     

    1. Renovierung des Bürogebäudes

    Bei der Besichtigung der Geschäftsräume - die Prüfung konnte mangels Platz nicht vor Ort stattfinden - war dem Prüfer aufgefallen, dass die Räume sichtlich erst vor kurzem renoviert worden waren. Bei den geltend gemachten Kosten für das Streichen der Wände überschlug er grob die gestrichenen Wandflächen und kam zu dem Ergebnis, dass die Büroräume nicht über derartig viel Wandfläche verfügten. Weiterhin fand er Kosten für die Ausbesserung der Treppenanlage i.H. von 20.000 EUR. Die Büroräume waren aber in einem eingeschossigen Gebäude, die nach seinem Ermessen auch nicht unterkellert waren.  

     

    Aus der Steuerakte des Bezirksdirektors ging hervor, dass er im gleichen Zeitraum ein Haus gekauft und auch bezogen hatte. Die Vermutung lag nahe, dass Kosten, die für die Renovierung des Privathauses entstanden waren, als „gewerblicher Aufwand“ geltend gemacht worden war. Eine Anfrage bei der Bewertungsstelle erhärtete zudem den Verdacht, dass das Bürogebäude über keinerlei Treppenhaus verfügte.  

     

    2. Einleitung eines Strafverfahrens