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  • 27.08.2009 | Steufa-Praxis

    Blühende Landschaften - für die Steuerfahndung

    Das in Form einer GmbH geführte Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen benutzte zur Ausübung ihrer Arbeiten Maschinen und Fahrzeuge, die speziell für bestimmte Aufträge angekauft und nach Erledigung wieder - meist bar - weiterverkauft wurden.  

     

    1. Recherche des Betriebsprüfers

    Neben den Verkaufserlösen wurden im gleichen Zeitraum Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Konto registriert, die als Darlehen der Gesellschafter ausgewiesen waren. Der Prüfer hatte den Verdacht, dass nicht der Gesamterlös aus dem Verkauf als Verkaufserlös gebucht worden war. Er recherchierte im Internet die zu erzielenden Preise für äquivalente Maschinen und stellte fest, dass die regulär gebuchten Erlöse weit unter den zu erzielenden Preisen lagen; addierte man hingegen die „Darlehen“ dem gebuchten Erlös hinzu, wurden die Vergleichspreise im Internet erreicht. Da die Gesellschafter - sie waren mehrfach dazu aufgefordert worden - keine Erklärung für die Mittelherkunft der Darlehen abgaben, schaltete der Prüfer die Steuerfahndung ein. Ermittelt wurde gegen alle drei Gesellschafter.  

     

    2. Ermittlungen der Steuerfahndung

    Auf den Privatkonten der Beschuldigten wurden weitere Geldzugänge im 6-stelligen Bereich festgestellt. Zur Mittelherkunft teilten die Beschuldigten nach langem Schweigen mit, dass die Beträge zum Teil aus Darlehen von Verwandten aus Polen stammten. Es wurden zwar entsprechende Bestätigungen der Verwandten aus dem Ausland vorgelegt, aber weder Darlehensverträge noch Nachweise für Zins- oder Tilgungszahlungen. Einer der Beschuldigten verwies auf eine Erbschaft der Ehefrau vor 15 Jahren. Sie habe das Geld einem Verwandten in Polen in bar übergeben. Dieser habe das Geld im Sparstrumpf verwahrt und dann über mehrere Jahre zurückgezahlt. Die Antwort auf die Frage, warum die Eheleute für den Hausbau vor zehn Jahren teures Baugeld in Anspruch genommen hatten anstatt die Erbschaft aus Polen zurückzufordern, blieben die Eheleute schuldig. Auch passte der Sachvortrag nicht zu der Einlassung, dass das Darlehen an die polnische Verwandtschaft dort im Sparstrumpf verwahrt wurde.