26.03.2010 | Steufa-Praxis
Döner-Imbiss: Verfahren wurde eingestellt
Ein Döner-Imbiss war auf den Prüfungsgeschäftsplan geraten, weil der Aufschlagsatz nicht dem sonst Üblichen entsprach und der Gewinn sehr niedrig erschien. Der Veranlagungsbeamte fragte sich, wie der Inhaber mit seinen fünf Kindern von seinem erklärten Einkommen leben könne.
1. Von der Prüfungsvorbereitung bis zur Durchsuchung
Durch Testkauf konnte der Prüfer feststellen, dass pro Portion 150 Gramm Fleisch verwendet wurden. Er verprobte den aus dem eingekauften Fleisch zu erzielenden Erlös mit den erklärten Erlösen und verzeichnete erhebliche Differenzen. Die Steuerfahndung teilte seinen Verdacht, da die Gastronomie ohnehin mit einem hohen „Steuerausfallrisiko“ behaftet wäre. Auch die Frage, wovon der Betriebsinhaber und seine große Familie lebten, führte zum Verdacht einer Steuerhinterziehung und zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Bei der Durchsuchungsmaßnahme, die zeitnah durchgeführt wurde, beschlagnahmten die Fahnder sämtliche Belege, Kontoauszüge und privaten Unterlagen.
2. Einwände des Betriebsinhabers im Laufe des Ermittlungsverfahrens
Der Betriebsinhaber bestritt die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung. Die ihm erst im Strafverfahren vorgelegte Kalkulation des Betriebsprüfers sei grundlegend falsch und nicht verwertbar. Die Ausbeute des Fleisches sei nicht so hoch wie kalkuliert. Wegen des hohen Wassergehalts ließen sich aus einem Kilo Fleisch keine 6,5 Portionen herstellen. Außerdem seien seitens des Lieferanten die Umverpackungen teilweise mitgewogen worden, sodass die gelieferte Menge regelmäßig unter der gekennzeichneten Menge liege. Zum Beweis bot er ein Gutachten an, das er beim „Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt“ in Auftrag gegeben habe. In Bezug auf die geringen Gewinne und die Frage, wovon der Beschuldigte und seine Familie lebten, verwies er auf die Unterstützung durch Verwandte. Außerdem seien der Beschuldigte und seine Familie sehr anspruchslos und sparsam, sodass sie mit dem Gewinn durchaus hätten leben können.
3. Angaben waren richtig, Verfahren wurde eingestellt
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