01.09.2007 | Steufa-Praxis
Echtheitszertifikate als Vervielfältigungslizenzen
Betriebsprüfung bei einem Handelsbetrieb der Computerbranche: Durch eine Kontrollmitteilung wusste der prüfende Beamte, dass der Handelsbetrieb Waren in großem Umfang an einen Großhändler veräußert hatte. Nach gründlicher Prüfung war sich der Beamte allerdings sicher, dass der entsprechende Umsatz nicht verbucht worden war. Er leitete seinen Verdacht an die Steufa weiter, die ein Ermittlungsverfahren einleitete. Der Geschäftsführer des Handelsbetriebs war den Behörden nicht unbekannt. Als Besitzer einer Einzelfirma hatte er früher mit Computersoftware gehandelt und war wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Bei der nun folgenden Durchsuchung des Handelsbetriebs wurde auch der Gesellschafter vernommen. Dieser zeigte sich erstaunt über die Nichtverbuchung des Geschäftsvorfalls und die Vorgeschichte seines Geschäftsführers. Er selbst habe bis zur Einstellung des Geschäftsführers und Beschuldigten nur Computerhardware verkauft. Erst seitdem der Beschuldigte bei ihm beschäftigt sei, werde auch mit Software gehandelt. Mangels Kenntnissen kümmere er sich allerdings nicht selbst um diesen Bereich. Er habe sich auf die Fähigkeiten seines Geschäftsführers verlassen.
Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Geschäftsführer dem Großhändler Vervielfältigungslizenzen verkauft hatte. Eine solche Vervielfältigungslizenz erlaubt es dem Kunden, von einer zuvor legal erworbenen Software Kopien zu erstellen. Veräußert wird sie in Form einer Urkunde, die in einer Umverpackung zum Verkauf angeboten wird.
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