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  • 26.11.2009 | Steufa-Praxis

    Einkommensquelle „Ticket-Sekundärbereich“

    Beim FA ging Kontrollmaterial über Steuerpflichtige ein, die im Bereich des „Ticket-Sekundärbereichs“ tätig sind. Der „Ticket-Sekundärbereich“ ist ein Markt, bei dem Händler bei offiziellen Vorverkaufsstellen Tickets für bestimmte Events kaufen und diese dann mit Gewinn im Internet weiterverkaufen.  

     

    1. Differenzbesteuerung

    Der verantwortliche Betriebsprüfer stellte bereits bei der ersten Akte fest, dass der Steuerpflichtige von der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG Gebrauch gemacht hatte - zu Unrecht, da es sich bei den von ihm erbrachten Leistungen nicht um körperliche Gegenstände handelte und er zudem die Leistungen von anderen Unternehmern erworben hatte. Da der Steuerpflichtige nicht als Händler geführt wurde, meldete er den Fall an die Steuerfahndung, die einen Durchsuchungsbeschluss bewirkte.  

     

    2. Durchsuchung

    Bei der Durchsuchung öffnete ein junger Mann Ende 20. Als der Fahnder ihm erläuterte, welche Umstände zu dem Besuch geführt hätten und dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, gab er sofort zu, dass er im „Ticket-Sekundärbereich“ sein Geld verdiene. Es sei aber nur ein Nebenerwerb; er studiere Archäologie und habe sich mit der Tätigkeit das Geld für die für ihn zu teuren Exkursionen verdient. Freimütig erzählte er, dass er auch Freunde und Verwandte mit eingebunden habe, die für ihn an Vorverkaufsstellen in Städten, in denen die Veranstaltungen stattfanden, in der Schlange gestanden oder - aufgrund von Kontingentbeschränkungen - im Internet auf ihren Namen für ihn Karten gekauft hätten. Er habe die Karten dann im Internet fast immer zu einem höheren Preis verkaufen können. Über die Steuerpflicht seiner Tätigkeit habe er sich keine Gedanken gemacht.  

     

    3. Datenabgleich