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  • 24.04.2008 | Steufa-Praxis

    Entgelte für Praxisvertretung

    Im Rahmen einer Großbetriebsprüfung in einer Arztpraxis hatte der Prüfer die geleisteten Entgelte für die Praxisvertretung angesehen und eine Kontrollmitteilung für das FA der Ärztin, die die Vertretung übernommen hatte, erstellt. Der zuständige Veranlagungsbeamte stellte fest, dass die Ärztin in 2006 lediglich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erklärt hatte und legte dem Strafsachenbearbeiter die Kontrollmitteilung vor, der einen Anfangsverdacht als gegeben ansah und ein Strafverfahren einleitete.  

     

    Zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ging beim FA eine Selbstanzeige ein, in der die Ärztin für die Jahre 2004 und 2005 30.000 EUR bzw. 40.000 EUR nacherklärte. Mangels Aufzeichnungen über die Betriebsausgaben hatte sie diese pauschal mit zehn Prozent der Einnahmen angesetzt. Ihre Reisekosten dagegen hatte sie in einer Einzelaufstellung aufgeschlüsselt und zusätzlich geltend gemacht. 

     

    Das Strafverfahren wurde auf die Jahre 2004 und 2005 erweitert. Zum Vernehmungstermin kam die Ärztin in Begleitung ihres RA und legte die vom FA gewünschten Kontounterlagen für die Jahre 2004 bis 2006 vor. Der Strafsachenbearbeiter hatte sich die Steuererklärungen inzwischen noch einmal genauer angesehen und folgende Unstimmigkeiten festgestellt:  

    • Kosten für doppelte Haushaltsführung: Die angegebenen Reisekosten waren zu gering, als dass die Anzahl an Heimfahrten hätte damit finanziert werden können.
    • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Aufgrund der vielen Praxisvertretungen, hätte die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und (regulärer) Arbeitsstätte niedriger angesetzt werden müssen.