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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Kassenführung, Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren: alles Wichtige auf einen Blick

    von RA Martin Figatowski, LL.M. (Taxation), GTK Rechtsanwälte, Bonn

    | In der digitalen Wirtschaft spielen Kassensysteme eine zentrale Rolle, um Geschäftsvorfälle zu erfassen und zu dokumentieren. Obwohl eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingerichtet wurde, um vor Manipulationen zu schützen, ist davon auszugehen, dass Probleme und Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung ein häufiges Thema in Betriebsprüfungen bleiben. Manipulierte Kassensysteme, unvollständige Aufzeichnungen und fehlende Dokumentationen können erhebliche steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu im Einzelnen. |

    1. Kassenführung gem. §§ 146, 146a AO

    Die Kassenführung ist insbesondere in §§ 146 und 146a AO geregelt. § 146 AO verlangt, dass die Bücher und Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet geführt werden. Dies schließt ein, täglich die Bareinnahmen und -ausgaben zu erfassen. Ferner legt § 146a AO fest, dass elektronische Kassensysteme bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, um Manipulationen zu verhindern. Die Einführung der TSE soll sicherstellen, dass alle Kassendaten manipulationssicher aufgezeichnet werden. Nach § 162 AO muss die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen u. a. schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen führen muss, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen unrichtig oder unvollständig sind, § 162 Abs. 2 AO.

     

    Bußgeldrechtlich zu beachten sind die neu eingeführten Tatbestände in § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 AO. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146a Abs. 1 S. 1 AO ein dort genanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet und wer entgegen § 146a Abs. 1 S. 2 AO ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt, indem er keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nutzt.