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  • 01.12.2007 | Steufa-Praxis

    „Geschenke“ nach dem InvZulG

    Der Landesrechnungshof – zuständig für die fachliche Aufsicht über die Finanzverwaltung – prüfte die richtige Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1999. Hierbei widmeten sich die Prüfer insbesondere den Fällen, in denen Steuerpflichtige eine Zulage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 1999 beantragt hatten. Danach ist der Steuerpflichtige begünstigt, der 

    • im Fördergebiet ein Gebäude angeschafft oder errichtet hat und
    • dieses in einem Sanierungsgebiet, einem Erhaltungssatzungsgebiet oder in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiet liegt.

     

    Voraussetzung ist, dass die Belegenheit durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen wird. Im Zuge der Nachforschungen bei den Gemeinden fiel auf, dass bei einer Gemeinde in Brandenburg die Bescheinigungen ausgestellt worden waren, obwohl die Gebäude nicht in einem Kerngebiet, sondern in einem im Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesenen Bereich belegen waren. Zudem war in allen aufgedeckten Fällen die Bescheinigungen von demselben Bearbeiter ausgestellt worden.  

     

    Die StA wurde von den Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt. Sie leitete ein Verfahren wegen Betruges und Steuerhinterziehung ein. Der Arbeitsplatz und die Wohnung des beschuldigten Gemeindebeamten wurden durchsucht: Durchschriften der ausgestellten Bescheinigungen wurden nicht gefunden, aber eine Liste mit den Adressen aller Hauseigentümer, die eine Bescheinigung erhalten hatten, sowie die Kontoauszüge des Beschuldigten mit den Beträgen, die seine „Kunden“ ihm für das Ausstellen der Bescheinigungen gezahlt hatten.