01.03.2005 | Steufa-Praxis
Herstellung von Spendenquittungen
Der Steuerpflichtige hatte dem FA als Spendenbelege Überweisungsträger einer Bank vorgelegt, die den Aufdruck enthielten: „Betrag erhalten – X-Bank“. Der zuständige Sachbearbeiter wunderte sich: Er hatte gelesen, dass die X-Bank bereits in jenem Veranlagungsjahr mit einer anderen Bank fusioniert hatte und sich nun XY-Bank nannte.
Der Sachbearbeiter setzte sich mit der Strafsachenstelle und weiter mit der Steufa in Verbindung. Es wurde beschlossen, in einer E-Mail alle Bearbeiter des FA aufzufordern, bei den noch durchzuführenden Veranlagungen darauf zu achten, ob eine Spendenquittung mit dem gleichen Stempelaufdruck beiliegt. Tatsächlich meldeten sich in der darauf folgenden Woche weitere Bearbeiter.
Auf Grund der hohen kriminellen Energie und trotz der steuerlich unerheblichen Beträge wurde der Fall mit der StA besprochen. Diese beantragte wegen möglicherweise weiteren Delikten wie Urkundenfälschung oder Diebstahl die Durchsuchung der Wohnungen von insgesamt sechs (!) Steuerpflichtigen, die mit entsprechenden Spendenbelegen aufgefallen waren. Der Richter sah die Verhältnismäßigkeit gewahrt und erließ die erforderlichen Durchsuchungsbeschlüsse.
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