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  • 29.10.2008 | Steufa-Praxis

    Hochschullehrer auf Abwegen

    Eines Tages erschien auf dem FA ein pensionierter Hochschullehrer und erklärte, er habe in den letzten Jahren seine Einnahmen nicht vollständig erklärt. In dem Schreiben, das er den Behörden vor Ort aushändigte, teilte er mit, dass Nebeneinkünfte aus Vortragstätigkeit für Privatfirmen jährlich nur bis zu einer Höhe von 2.000 EUR erfasst worden seien. Tatsächlich habe er aber insgesamt 350.000 EUR in den letzten vier Jahren eingenommen. Dem Schreiben war eine entsprechende Aufstellung beigelegt.  

     

    Die Veranlagungsbeamtin legte das Schreiben als Selbstanzeige der Strafsachenstelle vor, die ein Strafverfahren einleitete. Nachdem der ehemalige Hochschullehrer Steuern i.H. von 200.000 EUR fristgerecht nachgezahlt hatte, wurde das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Kurze Zeit später teilte das Strafsachenfinanzamt dem Hochschullehrer aber mit, dass es seinem früheren Dienstherren Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens und die Einstellung des Verfahrens nach fristgerechter Zahlung der Steuernachforderung machen werde. Der pensionierte Hochschullehrer wollte es dem FA untersagen, seinem früheren Dienstherrn gegenüber eine solche Mitteilung zu machen und reichte Klage beim FG ein.  

    • Er habe doch – zumindest teilweise – die Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit erklärt. Da die Einnahmen aus Nebentätigkeiten immer erst mit einer erheblichen Verzögerung auf seinem Konto eingegangen seien, wäre er sich des Umfangs der Einnahmen nicht tatsächlich bewusst gewesen.
    • Zudem habe er in seinen privaten Unterlagen eine solche Unordnung, dass er bei Erstellen der Steuererklärungen diese Kontoauszüge nicht wiedergefunden habe und daher die Einnahmen nicht erklären konnte.

     

    Man könne ihm daher allenfalls ein leichtfertiges Verhalten anlasten, eine Mitteilung an seinen Dienstherren dürfe aber nicht gemacht werden. Er habe sich um die akademische Ausbildung von jungen Menschen gekümmert und genieße einen tadellosen Ruf. Auch sei er ja bereits pensioniert und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.