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  • 23.03.2011 | Steufa-Praxis

    Hörgeräteakustiker und HNO-Ärzte

    Eine Betriebsprüferin prüfte einen Hörgeräteakustiker, der im Rahmen einer sogenannten Zufallsauswahl auf den Prüfungsgeschäftsplan geraten war. Es waren keine Besonderheiten ersichtlich, sodass die Prüferin nur einen Tag für die Außenprüfung ansetzte.  

     

    1. Prüfung beim Hörgeräteakustiker

    Im Eröffnungsgespräch mit dem Betriebsinhaber und seinem Steuerberater erfuhr die Prüferin, dass ein Hörgeräteakustiker von den HNO-Ärzten die audiometrische Messung und einen Ohrabdruck übersendet bekommt. Danach sucht der Hörgeräteakustiker ein geeignetes Hörgerät aus, das er digital programmieren kann. Ebenso fertigt er das Ohrpassstück an. In der HNO-Praxis wird das Gerät dann individuell angepasst. Für die Prüferin überraschend war, dass die Abrechnung über das Hörgerät und das Arzthonorar mit den Krankenkassen beziehungsweise den Privatpatienten durch den Hörgeräteakustiker erfolgt. Der Hörgeräteakustiker vereinnahmt das Arzthonorar treuhänderisch und leitet es an die HNO-Ärzte weiter.  

     

    2. Kontrollmitteilungen

    Nach Abschluss der Prüfung schrieb die Prüferin entsprechende Kontrollmitteilungen, um eine Versteuerung der Einnahmen seitens der HNO-Ärzte sicher zu stellen. Angesichts der Mitteilungen wurde der Hörgeräteakustiker sichtlich nervös. Routiniert setzte sich die Prüferin mit ihren Kollegen in Verbindung, um zu erfahren, welcher der beteiligten HNO-Ärzte auf dem Prüfungsgeschäftsplan stand. Tatsächlich fand gerade bei einem HNO-Arzt, der mit dem Hörgeräteakustiker zusammenarbeitete, eine Prüfung durch ein benachbartes Finanzamt statt.  

     

    3. Prüfung beim HNO-Arzt

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