01.12.2005 | Steufa-Praxis
Im Fitnessstudio
Geprüft wurde das Fitnessstudio des A. Der Prüfer ließ zunächst eine Liste aller Mitglieder erstellen. Die Verbuchung der Mitgliedsbeiträge war korrekt und leicht nachzuvollziehen. Für die vergangenen Jahre konnten entsprechende Listen nicht vorgelegt werden. Vielmehr wurden die Mitglieder, die mittlerweile gekündigt hatten, nach Angaben des A im System gelöscht. Dem Studio war auch ein Sauna- und Schwimmbadbereich angegliedert. Seine Frage, ob die Benutzung dieses Bereiches im Mitgliedsbeitrag enthalten sei, bejahte A. Bei der Besichtigung des Betriebes hatte er den Eindruck, dass viele Mitglieder während des Trainings, aber auch im Anschluss daran, Erfrischungsgetränke zu sich nahmen. Die Verprobung des Getränkeumsatzes lieferte aber kein Indiz für nicht erklärte Einnahmen.
Ein Kollege, der auch Mitglied des Fitnessstudios war, bestätigte, dass der Getränkeumsatz nicht ganz unerheblich sein könne. Beiläufig erwähnte der Kollege auch, dass für den Sauna- und Schwimmbadbereich ein extra Entgelt gezahlt werden müsse. Die Bezahlung erfolge immer in bar.
Als der Prüfer dem A seinen Verdacht mitteilte, reagierte der sehr ungehalten. Für den Fall weiterer Unterstellung einer Steuerstraftat versagte er seine Mitarbeit und verweigerte die Vorlage von Unterlagen über die Einnahmen auf den Privatkonten des A. Es war aber offensichtlich, dass A einen sehr hohen Lebensstandard hatte: Er fuhr ein teures Auto und hatte im gleichen Jahr ein Haus gebaut, das im vornehmsten Stadtteil gelegen war. Auskünfte hierzu verweigerte A ebenfalls. Eine Finanzierung des Hauses über die Erträge aus dem Fitnessstudios schied aus, denn die Gewinne der letzten Jahre waren nicht entsprechend hoch gewesen.
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