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  • 27.05.2008 | Steufa-Praxis

    Lukrativ: An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen

    Die Betriebsprüfungsstelle konzentrierte sich auf die Überprüfung der An- und Verkäufe von gebrauchten Nutzfahrzeugen. Im Unternehmen des A ließ sich der Betriebsprüfer zunächst die Fahrzeugakten der veräußerten Betriebsfahrzeuge geben. Dabei stellte er fest, dass fast alle Fahrzeuge von demselben Hersteller stammten. In den Kaufverträgen sicherte der Hersteller dem Unternehmer A zu, das Fahrzeug nach einer bestimmten Nutzungsdauer und Kilometerleistung zu einem Festpreis zurück zu nehmen. Dagegen fiel der Verkaufspreis regelmäßig so gering aus, dass der Unternehmer kaum Gewinne erzielte. Der Unternehmer A wies darauf hin, dass – wie auch auf der Verkaufsrechnung zu ersehen sei – das Fahrzeug mit einigen Mängeln behaftet gewesen sei, die den Preis deutlich gemindert hätten. Nach einem Blick in die Fahrzeugakte stellte der Prüfer allerdings fest, dass das Fahrzeug kurz vor dem Verkauf noch zur Inspektion gewesen war und dort keine Mängel festgestellt worden waren.  

     

    Der Prüfer erkundigte sich beim Kraftfahrtbundesamt nach der Fahrzeughistorie. Danach war das Fahrzeug bereits nach 2 Tagen vom Käufer B weiterveräußert worden. Angesichts der Mängel, die beim Verkauf festgestellt worden waren, wurde der Prüfer misstrauisch. Er sandte eine Kontrollmitteilung an das für die Besteuerung des Käufers zuständige FA.  

     

    Kurz darauf bekam er einen Anruf von einem Steuerfahnder, der mitteilte, dass gerade bei der Firma des Käufers B ermittelt werde. Es bestehe der Verdacht, dass der Käufer B die Fahrzeuge gar nicht in Empfang nehme, sondern diese unmittelbar an einen Erwerber zu einem wesentlich höheren Kaufpreis weiterveräußere. Dabei wurde wie folgt verfahren: 

     

    • Ein „beauftragtes“ Serviceunternehmen fälschte systematisch die Rechnungen von verschiedenen Ersatzteilfirmen.
    • Der Gewinn wurde durch den Abzug der fingierten Reparaturrechnungen deutlich verringert.
    • Der Weiterverkauf erfolgte dann zu einem dem Wert der Fahrzeuge entsprechenden Preis.
    • Die Differenz zwischen den dem früheren Eigentümer bezahlten und dem Weiterverkaufspreis wurde nach Abzug eigener Kosten und einer Provision bar an den Veräußerer – den Unternehmer A – zurückgegeben.
    • Unternehmer A wiederum verbuchte nur die niedrigere Einnahme.