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  • 21.04.2011 | Steufa-Praxis

    Vergabe der Aufträge für die Instandsetzung von Gebrauchtwagen

    Bei der Betriebsprüfung des Kraftfahrzeugbetriebs des K fiel dem Prüfer auf, dass jährlich etwa 100.000 EUR für „die Beratung und Vermittlung der Aufträge für die Aufbereitung von Jahreswagen“ gezahlt worden waren.  

     

    1. Einleitung eines Strafverfahrens wegen Bestechung

    Der Empfänger E hatte analog Einnahmen aus Vermittlungstätigkeit erklärt. Allerdings waren die Beträge niedriger als die vom Kraftfahrzeughändler geltend gemachten Abzüge. Die Steuerfahndung leitete ein Steuerstrafverfahren ein; es bestand der dringende Tatverdacht, dass nicht alle vereinnahmten Beträge versteuert worden waren. In der verantwortlichen Vernehmung stellte sich heraus, dass der beschuldigte E Angestellter eines bedeutenden Kraftfahrzeughändlers war und hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. Sein Aufgabengebiet war die Vergabe der Aufträge für die Instandsetzung von Gebrauchtwagen, womit er offenbar den geprüften Kraftfahrzeugbetrieb beauftragt hatte. Nun stand der Verdacht der Bestechung gemäß § 299 StGB im Raum. Die StA leitete erwartungsgemäß ein Strafverfahren ein.  

     

    2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung

    Der Beschuldigte beteuerte glaubhaft, er habe nur die von ihm auch versteuerten Einnahmen erhalten. Damit verblieb nur die Möglichkeit, dass der Inhaber des Kraftfahrzeugbetriebs K mehr Beträge geltend gemacht hatte als angegeben. Die StA ordnete die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des K an und die Steuerfahnder beschlagnahmten die vorgefundenen Rechnungen und Bankunterlagen. Für zahlreiche Rechnungen waren keine entsprechenden Überweisungen ausgestellt worden, jedoch berief sich K darauf, dass er einige Rechnungen bar bezahlt habe und verwies auf die Barabhebungen. Allerdings konnten die Fahnder diesen Barabhebungen auch Kleidereinkäufe seiner Frau zuordnen, deren Quittungen sie sichergestellt hatten. Die Rechnungen, die E angeblich nicht ausgestellt hatte, wurden vom Zollkriminalistischen Institut untersucht. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:  

     

    • Einerseits mussten die Rechnungen, als sie unterschrieben wurden, übereinandergelegen haben; andererseits korrespondierte diese Reihenfolge aber nicht mit den Kalenderdaten auf den Rechnungen.
    • Auf den Rechnungsbelegen wurden nur die Fingerabdrücke des K gefunden.