22.07.2011 | Steufa-Praxis
Verzehr vor Ort: Umsatzsteuerprüfung in Bäckereibetrieben
Bäckereien bieten regelmäßig auch Essen und Getränke zum sofortigen Verzehr an. Der Verzehr vor Ort unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, sondern dem regulären Steuersatz mit 19 Prozent.
1. Aktenlage und Begehung vor Ort
Zunächst sollten gezielt die Bäckereien überprüft werden, welche ausschließlich ermäßigte Umsätze verbucht hatten. Bevor dem einzelnen Betrieb eine Prüfungsanordnung zugesandt wurde, besuchte der zuständige Prüfer die Filiale, um sich ein Bild vor Ort zu machen. In einem Fall waren Stehtische aufgestellt worden, an welchen Kunden sowohl ihr Frühstück einnahmen als auch Kleinigkeiten zum Mittagessen verzehrten. Gleich zu Beginn der folgenden Prüfung fragte der Prüfer nach der Gebrauchsanweisung für die Ladenkasse. Danach war es durchaus möglich, die Artikel mit verschiedenen Umsatzsteuersätzen zu buchen. Der Bäckereiinhaber beteuerte, er habe seine Mitarbeiter entsprechend instruiert. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Bäckereiinhaber gewusst haben musste, dass seine Angestellten die Kasse falsch bedienten, denn bei der Auswertung hätte er das erkennen können. Auch seinem Steuerberater hätte dies auffallen müssen.
2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Gegen den Bäckereiinhaber wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Zu einer ersten Vernehmung erschien der Bäckereiinhaber mit seinem Rechtsanwalt. Wie schon zuvor ließ er sich dahingehend ein, dass er nichts davon gewusst habe, dass seine Angestellten falsche Eingaben in die Kasse tätigten. Er habe sogar durch eine externe Firma Testeinkäufe machen lassen, um festzustellen, ob alle Einnahmen verbucht würden. Diese Überprüfung habe zu keinen Erkenntnissen geführt, sodass er sich auf seine Leute habe verlassen können. Auch sein Steuerberater habe ihn nie darauf aufmerksam gemacht. Ebenso habe eine Umsatzsteuerprüfung vor einigen Jahren zu keinen nennenswerten Beanstandungen geführt. Die Vernehmung der Angestellten dagegen ergab, dass er keine entsprechende An- und Einweisung gegeben habe.
3. Mangels Vorsatz keine Steuerverkürzung
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