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  • 01.12.2007 | StraBEG

    § 7 Nr. 1b StraBEG: Tatentdeckung als Ausschlussgrund

    Eine Tat ist i.S. des § 7 Nr. 1b StraBEG entdeckt, wenn der Finanzbeamte durch einen Abgleich von in einer Kontrollmitteilung eines anderen FA enthaltenen Umsatzzahlen mit den vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung angegeben Umsatzzahlen zweifelsfrei feststellt, dass die mitgeteilten nicht in den erklärten Umsätzen enthalten sein können (FG Rheinland-Pfalz 13.6.06, 1 K 2590/05, Rev. eingelegt, Abruf-Nr. 073519).

     

    Sachverhalt

    Am 13.10.03 ging bei dem beklagten FA eine von einem anderen FA erstellte Kontrollmitteilung ein. Danach hatte der Kläger in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils ca. 450.000 DM brutto in Rechnung gestellt. Dies lag deutlich über den vom Kläger erklärten Zahlen. Das FA informierte den StB des Klägers über den Inhalt der Kontrollmitteilung, verbunden mit der Bitte um Überprüfung und Stellungnahme. Am 12.2.04 reichte der StB für die Jahre 1993 bis 2002 eine strafbefreiende Erklärung ein, die für die Jahre 1999 bis 2001 nicht anerkannt wurde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Abgeltungswirkung einer strafbefreienden Erklärung ist nach § 7 StraBEG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. § 7 StraBEG führt Fälle „typisierter Unfreiwilligkeit“ auf, in denen der Täter nicht aus eigenem Antrieb zur Rechtsordnung zurückkehrt. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO.  

     

    Entdeckt i.S. des § 7 Abs. 1b StraBEG ist eine Tat, wenn Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Verurteilung führen könnten. Ein Anfangsverdacht i.S. des § 152 Abs. 2 StPO ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung, die entsprechend den Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht wie bei der Entscheidung über die Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens nach vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlich macht.