· Fachbeitrag · Selbstanzeige
Zollkontrolle: Selbstanzeige-Sperrgrund durch Tatentdeckung
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Eine Zollkontrolle, um den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen (§ 12a ZollVG), kann eine Tatentdeckung herbeiführen und damit einen Selbstanzeige-Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO bewirken. Das hat das LG Stuttgart entschieden. |
Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer GmbH (GF) hatte 1994 zwei Ltds als rein inaktive Briefkastenfirmen auf den Virgin Islands gegründet, um mit diesen Gelder in sein Privatvermögen zu transferieren. Des Weiteren unterhielt er mehrere Auslandskonten. In seinen Steuererklärungen 03 bis 09 wurden weder Kapitalerträge aus verdeckten Gewinnausschüttungen als Gesellschafter der Ltds noch Einkünfte aus den Auslandskonten erklärt. Insgesamt verkürzte der Angeklagte so rund 1,425 Mio. EUR an ESt. Mit Schreiben von November 10 kündigte das FA eine Außenprüfung hinsichtlich der ESt beim angeklagten GF an. Darüber hinaus wurden im Rahmen einer Zollkontrolle an der Grenze Anfang Mai 11 bei ihm umfangreiche Unterlagen und Stempel zu den ‒ den Behörden unbekannten ‒ Firmen gefunden. Die Stempel waren zusammen mit einem USB-Stick, der ein Auslandskonto betraf, unter einer Abdeckung im Kofferraum versteckt. Eine telefonische Anfrage der Zollbeamten beim zuständigen FA am darauffolgenden Tag (6.5.11) ergab, dass dort keine (höheren) ausländischen Kapitaleinkünfte des GF bekannt waren.
Mit Schreiben vom 13.5.11 erstattete der GF beim zuständigen FA Selbstanzeige. Die Vorbereitung für diese „Selbstanzeige“ hatte er in Abstimmung mit seinen Anwälten bereits 2010 begonnen. Wegen eines anderen damals noch laufenden Steuerstrafverfahrens sowie der ab November 11 angekündigten Außenprüfung hatte er seine Nacherklärung aus taktischen Gründen jedoch zunächst nicht weiter verfolgt.
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