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  • 01.06.2006 | StraBEG

    Fehlgeschlagene Amnestieerklärung

    zum Beitrag von RA Dr. Daniel M. Krause, LL.M., Berlin, wistra 06, 133
    Mit einer fehlgeschlagenen, unvollständigen oder unrichtigen strafbefreienden Erklärung sind keine neuen eigenständigen strafrechtlichen Risiken verbunden, es sei denn, mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung wurde eine tatsächlich nicht begangene Straftat vorgetäuscht.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Eine strafbefreiende Erklärung ist fehlgeschlagen, wenn 

    • die Erklärung nicht sämtliche unerklärt gebliebene Einkünfte erfasst oder auf Schätzungen beruht, die sich als falsch erweisen,
    • die Erklärung abgegeben wurde unter Vortäuschung einer nicht begangenen Steuerstraftat, um in den Genuss des günstigeren StraBEG-Steuersatzes zu gelangen oder
    • die Steuer nicht fristgerecht binnen 10 Tagen bezahlt wurde

     

    Ist eine strafbefreiende Erklärung unwirksam, so tritt die Straf- oder Bußgeldfreiheit nicht ein. Insbesondere wenn die Unwirksamkeit der Amnestieerklärung auf einen Sperrgrund nach § 7 StraBEG zurückgeführt wird, ist eine eingehende Prüfung geboten. Wird beispielsweise ein Ermittlungsverfahren gegen namentlich nicht bekannte Verantwortliche eingeleitet, ist eine von den Tatbeteiligten im Anschluss an die Durchsuchung eingereichte Erklärung wirksam. Entsprechendes gilt für die Außenprüfung bei einer Kapitalgesellschaft: Die Prüfungsanordnung erfolgt regelmäßig gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern. Soweit einer von den Gesellschaftern Zuflüsse aus der Gesellschaft (vGA) erhalten und in seine strafbefreiende Erklärung aufgenommen hat, ist diese Erklärung trotz erfolgter Außenprüfung bei der Gesellschaft wirksam. 

     

    Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen differenziert Krause zwischen der Verfolgbarkeit der Steuerstraftat an sich, den Konsequenzen für weitere Beteiligte und der Verwertbarkeit (§ 13 StraBEG) der Angaben in der unwirksamen Erklärung und den strafrechtlichen Risiken bei einer unwirksamen Erklärung einerseits und einer unrichtigen Erklärung andererseits. Steuerlich als auch strafrechtlich muss der Verteidiger im Auge behalten, dass die Aufhebung der Festsetzung bzw. der Strafverfolgung auch nur insoweit erfolgt, als die Amnestieerklärung keine Wirkung entfaltet.