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  • 23.06.2010 | StraBEG

    Selbstanzeige: Ausschluss der Strafbefreiung bei Prüfungen an Amtsstelle

    Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG möglich. Der Amtsträger „erscheint“, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt (BFH 9.3.10, VIII R 50/07, Abruf-Nr. 101596).

     

    Sachverhalt

    Die (Außen-)Prüfung des A fand in den Räumen des FA statt. Nachdem der Bevollmächtigte des A dem Betriebsprüfer Unterlagen übergeben hatte, gab A eine strafbefreiende Erklärung ab. In der Folge erließ das FA einen Aufhebungsbescheid gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG. Zur Begründung führte das FA an, es sei keine Strafbefreiung eingetreten, da bereits vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung beim Erklärenden erschienen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Aufhebungsbescheides FA sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Strafbefreiung hätten nicht vorgelegen. Aus dem Gesetzeswortlaut könne nicht gefolgert werden, die Ausschlussregelung des § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG komme nur in Betracht, wenn ein Betriebsprüfer die Wohn- oder Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters aufsucht, nicht aber bei einer Prüfung an Amtsstelle. Der Vorrang der Geschäftsräume folge aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und aus dem Zweck der Außenprüfung; daher komme eine Prüfung in den Wohnräumen oder an Amtsstelle nur in Betracht, wenn die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen nicht möglich ist. Das bedeute aber nicht, dass bei einer ausnahmsweise an Amtsstelle stattfindenden Prüfung die Ausschlussregelung des § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG keine Wirkung entfalten soll. Dies würde eine Besserstellung derjenigen Steuerpflichtigen bedeuten, bei denen keine Prüfung in ihren Räumlichkeiten vorgenommen wird oder werden kann.  

     

    Der Gesetzgeber könne nicht die Absicht gehabt haben, diejenigen besser zu stellen, die ihrer in § 200 Abs. 2 AO geregelten Mitwirkungspflicht bewusst nicht nachkommen oder dies aus objektiven Gründen nicht können. Andernfalls hätten Steuerpflichtige es in der Hand, die Ausschlussregelung dadurch zu umgehen, dass sie vorgeben, eine Prüfung in ihren Räumlichkeiten sei nicht möglich, die Prüfung möge daher an Amtsstelle stattfinden.  

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