· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Untreuehandlungen des GmbH-Geschäftsführers in der Betriebsprüfung
von Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
| Bei der Selbstanzeige kommt es in der Praxis stets auf das richtige „Timing“ an. Dazu folgender Fall: |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M war 2018 und 2019 Geschäftsführer (GF) einer GmbH. 2020 erwarb er sämtliche Geschäftsanteile der GmbH, deren GF er blieb. Es fand eine Betriebsprüfung u. a. für die Jahre bis 2019 statt; Prüfungsgegenstand sind die Ertragsteuern und die Umsatzsteuer. Der Betriebsprüfer verlangte die Vorlage von Eingangsrechnungen einer in Österreich ansässigen GmbH, deren Gesellschafter M war. Grund waren Unstimmigkeiten bei den zusammenfassenden Meldungen, § 21 Abs. 3 öUStG; vgl. § 18a UStG. Die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen an die österreichische GmbH waren höher als die in Österreich korrespondierend gemeldeten Umsätze. Die Differenzbeträge hatte M auf sein privates Konto überwiesen, nachdem er die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Beträge manipulativ verdoppelt hatte. Wäre jetzt noch eine Selbstanzeige möglich? Müssen die (manipulierten) Rechnungen vorgelegt werden? M hat Sorge, wegen seiner Untreuehandlungen strafrechtlich verfolgt zu werden und ggf. nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein zu können.
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die Verbuchung überhöhter Betriebsausgaben mindert zu Unrecht den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn (§§ 7, 8 KStG) und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Durch die Abgabe insoweit unrichtiger Steuererklärungen hat der GF M den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO verwirklicht. Der Verkürzungserfolg in Gestalt der unrichtigen Steuerfestsetzungen für 2018 und 2019 war bei Beginn der Außenprüfung bereits eingetreten. Eine grundsätzlich strafbefreiende Selbstanzeige ist hier ausgeschlossen. Denn Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c AO nicht ein, wenn eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde bzw. ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Hier waren die Jahre 2018 und 2019 Prüfungsgegenstand, ebenso die Steuerarten Körperschaft- und Gewerbesteuer.
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