03.01.2011 | StraBEG
Steuerehrlicher begehrt günstigere Besteuerung nach dem StraBEG
von RD Stefan Rolletschke, Alfter/Köln
Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen (BFH 31.8.10, VIII R 11/08, Abruf-Nr. 103779). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Besteuerung seiner ordnungsgemäß erklärten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes des § 1 StraBEG. Ihm stünde ein unmittelbarer Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 1 StraBEG könne darüber hinaus auch durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift bzw. des § 18 EStG erfolgen. Hilfsweise beantragte er, dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 18, 32a EStG vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück. Nach Auffassung des BFH hat der Kläger keinen Anspruch auf Minderung der ESt nach Maßgabe des StraBEG.
- Das StraBEG sei nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht anzuwenden, da der Kläger die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht erfüllt habe (BFH 20.6.89, VIII R 82/86, BStBl II 89, 836).
- Weder das StraBEG noch §§ 18, 32a EStG seien verfassungskonform i.S. der vom Kläger begehrten Rechtsfolge auszulegen. Die verfassungskonforme Auslegung obliege den Gerichten (z.B. BVerfG 28.4.99, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BGBl I 99, 1060) und besage, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige zu wählen sei, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bildeten dabei einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden dürfe. Ein Normverständnis i.S. der vom Kläger begehrten Rechtsfolge überschreite diese Auslegungsgrenzen.
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